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In 5 Minuten lernen Sie die grundlegenden Funktionen der Plattform kennen. Für weitergehende Informationen können Sie über das grüne Fragezeichen am Rand auch die Handbücher oder Schnelleinstiege lesen.
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Cyber-Fuchs Privat
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Vertriebssoftware 24 GmbH – Timmerbarg 5 – 23795 Klein Rönnau
- nachfolgend auch Lizenzgeber genannt -
und
Nutzer der Software
- nachfolgend auch Lizenznehmer genannt -
Vertriebssoftware 24 GmbH vertreibt europaweit eine selbst entwickelte Online-Software zur CyberPrävention für den gewerblichen und privaten Bereich. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben sorgfältig ermittelt wurden. Für eine Vollständigkeit oder Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Der Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der genannten Online-Software, inkl. zugehöriger online Benutzerdokumentation und die Einräumung der in §3 beschriebenen Nutzungsrechte.
(2) Vertriebssoftware 24 GmbH überlässt dem Lizenznehmer einen Zugang zur Vertragssoftware sowie eine digitale Benutzerdokumentation. Für den Log-in in den geschützten Bereich der Software teilt Vertriebssoftware 24 GmbH dem Lizenznehmer den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort (die Zugangsdaten) mit.
(3) Die Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich aus der Produktbeschreibung. Die beschriebenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur dann gewährt, wenn diese ausdrücklich so bezeichnet worden ist.
(4) Installations-, Anpassungs- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§2 Rechteeinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes, Recht zur Nutzung. Die Vertragssoftware darf nur durch den Benutzer genutzt werden. Die zulässige Nutzung beinhaltet das Einloggen des berechtigten Nutzers, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten, in anderer Weise zu unterlizensieren oder Dritten zugänglich zu machen bzw. zur Verfügung stellen, unabhängig, ob es entgeltlich oder unentgeltlich geschieht.
(2) In den Fällen, in denen die Vertragssoftware gemeinsam mit einer Hardware des Lizenzgebers geliefert wird, darf diese nur mit der im Lieferumfang enthaltenen Hardware eingesetzt werden.
(3) Nutzt der Lizenznehmer die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet sich der Lizenznehmer dazu, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Rechte beim Lizenzgeber zu erwerben. Andernfalls wird der Lizenzgeber die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.
(4) Merkmale, die der Programmidentifikation dienen, dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt werden. Die Software darf nicht verändert werden.
§3 Lizenzzahlungen
(1) Die Gebühr entspricht dem vereinbarten Betrag.
(2) Die Gebühr wird ggfs. von einem Kooperationspartner (z.B. Versicherer) übernommen.
(3) Sämtliche genannten Preise sind Nettopreise, d.h. einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer.
(4) Der Preis kann vertraglich abweichen; dann gilt der vertraglich individuell festgelegte Preis.
(5) Sämtliche Zahlungen des Lizenznehmers sind mit der Freischaltung der Vertragssoftware und Mitteilung der Zugangsdaten an den Lizenznehmer fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung auf das in der Rechnung genannte Konto zu zahlen.
(6) Ist der Lizenznehmer ein Verbraucher, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Im Übrigen betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§4 Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die vereinbarte Erreichbarkeit der Vertragssoftware und dafür, dass der Lizenznehmer die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die vom Lizenzgeber gelieferte Vertragssoftware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, auf der die Vertragssoftware nicht läuft.
(2) Gewährleistungsansprüche basierend auf Sachmängeln, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, verjähren innerhalb von zwei Jahren. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs mittels Freischaltung nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den internen Bereich des Lizenzgebers. Für Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen findet die Sonderregelung des § 6 dieses Vertrages Anwendung.
§5 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des ProdHaftG sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Der Lizenzgeber haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Er haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des doppelten Betrages der vom Kunden bezahlten Lizenzgebühr.
(2) Der Lizenzgeber haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Lizenzgeber deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Es besteht keine weitergehende Haftung des Lizenzgebers.
§6 Sicherungsmaßnahmen
(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.
§7 Verschwiegenheit
(1) Beide Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit und Vertraulichkeit.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Know-how etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Der Lizenzgeber wird nur denjenigen Mitarbeitern vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die sie für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Er wird seine Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
(3) Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
§8 Demo-Version
(1) Bei einer Demo-Version der Vertragssoftware ist dem Lizenznehmer die Nutzung dieser nur auf einem von den Parteien gesondert zu vereinbarten Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig. Dies gilt auch für einen Einsatz neben der Vollversion.
(2) Eine kommerzielle Nutzung der vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer überlassenen Demo-Software ist grundsätzlich untersagt.
(3) Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Demo-Software, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer überlassen hat, ausgeschlossen. Dies gilt auch Test- bzw. Beta-Versionen der Vertragssoftware.
§9 Ergänzendes
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen diese Formerfordernis nicht.
(2) Die AGB des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
(3) Auf diesen Vertrag findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(4) Erfüllungsort ist Bad Segeberg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kiel, sofern beide Vertragsparteien Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland besitzen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.